Satzung des Fördervereins für den Oberadener Friedhof e.V.

  1. Name. Sitz. Zweck

    1.1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für den Friedhof Oberaden e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bergkamen-Oberaden und soll im Vereinsregister eingetragen werden.

    1.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Zweck des Vereins ist es, für den Erhalt des Friedhofes Oberaden einzutreten und ihn ideell, materiell und personell zu unterstützen und für sein Fortbestehen und Ausbau Sorge zu tragen.

    1.3. Der Verein wird seine Ziele in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Ev. Kirchengemeinde Oberaden verfolgen.

    1.4. Das Bestehen des Vereins ist an der Existenz des Friedhofes Bergkamen-Oberaden gebunden.

    1.5. Die finanziellen Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder finanzielle noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins erhalten.

    1.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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  2. Mitgliedschaft

    2.1. Mitglieder können alle Freunde des Friedhofes Bergkamen-Oberaden werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen und die bereit sind, einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

    2.2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

    2.3. Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres aufgekündigt werden. Ansonsten erlischt sie mit dem Tode.

    2.4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder Kapitalanteile noch Sacheinlagen zurück.
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  3. Vorstand

    3.1. Der Vorstand des Vereins, im Sinne von § 26 BGB, besteht aus
    – dem/der Vorsitzenden
    – dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem/der Kassenwart/in

    je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

    3.2. Zum erweiterten Vorstand ohne Vertretungsbefugnis gehören noch
    – der/die stellvertretende Kassenwart/in
    – der/die Schriftführer/in
    – der/die stellvertretende Schriftführer/in
    – und drei Beisitzer/innen

    3.3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt.

    3.4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich.

    3.5. Zu Vorstandssitzungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von wenigstens 7 Tagen eingeladen. Die Sitzungen des Vorstands werden von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden berufen und geleitet.
    Der erweiterte Vorstand ist jedoch nur beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

    3.6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

    3.7. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Darin sind die Beschlüsse mit der jeweiligen Stimmenzahl aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von allen Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen.
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  4. Mitgliederversammlung

    4.1. Die Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.

    4.2. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt; sie müssen innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstandsvorsitzenden oder (bei dessen Verhinderung) beim stellvertretenden Vorsitzenden beantragen.

    4.3. Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung eingeladen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

    4.4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll zu führen, das nach Genehmigung durch den Vorstand vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

    4.5. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlußfähig. Sie werden von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

    4.6. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltung werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird durch Handzeichen.

    4.7. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
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  5. Auflösung des Vereins

    Wird die Auflösung des Vereins auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung in ordnungsgemäßer Weise beschlossen oder tritt sie dadurch ein, weil der Friedhof Bergkamen-Oberaden geschlossen wurde, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an die Hellweg-Werkstatt, Zweigstelle Nicolai, ln der Schlenke 39, in 59192 Bergkamen-Oberaden.

    Vorstehende Satzung wurde angenommen in der Mitgliederversammlung am 22.05.2001